EIGENTUMS-VORBEHALT
Das Eigentum an den gelieferten Waren
bleibt zur Sicherung aller Ansprüche vorbehalten, die uns aus der gegenwärtigen
und künftigen Geschäftsverbindung bis zum Ausgleich aller Salden gegen den
Abnehmer und seine Konzerngesellschaften zustehen. Unser Eigentum erstreckt
sich auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehende neue Sache. Der
Abnehmer stellt die neue Sache unter Ausschluss des eigenen Eigentumserwerbs
für uns her und verwahrt sie für uns. Hieraus erwachsen ihm keine Ansprüche
gegen uns.
Bei einer Verarbeitung unserer
Vorbehaltsware mit Waren anderer Lieferanten, deren Eigentumsrechte sich
ebenfalls an der neuen Sache fortsetzen, erwerben wir zusammen mit diesen
Lieferanten – unter Ausschluss eines Miteigentumserwerbs des Abnehmers –
Miteigentum an der neuen Sache, wobei unser Miteigentumsanteil dem Verhältnis
des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu dem Gesamtrechnungswert aller
mitverarbeiteten Vorbehaltswaren.
Der Abnehmer tritt bereits jetzt seine
Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltsware aus unseren gegenwärtigen
und künftigen Warenlieferungen mit sämtlichen Nebenrechten im Umfang unseres
Eigentumsanteils zur Sicherung an uns ab.
Bei Verarbeitung im Rahmen eines
Werksvertrages wird die Werklohnforderung in Höhe des anteiligen Betrages
unserer Rechnung für die mitverarbeitete Vorbehaltsware schon jetzt an uns
abgetreten.
Solange der Abnehmer seinen
Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung an uns ordnungsgemäß nachkommt,
darf er über die in unserem Eigentum stehende Ware im ordentlichen
Geschäftsgang verfügen und die an uns abgetretenen Forderungen selbst
einziehen.
Bei Zahlungsverzug oder begründeten
Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Abnehmers sind wir
berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen und die Vorbehaltsware
zurückzunehmen.
Scheck-/Wechselzahlungen gelten erst
nach Einlösung der Wechsel durch den Abnehmer als Erfüllung.
Hinsichtlich der Vereinbarung von
Eigentumsvorbehaltsrechten gilt ausschließlich deutsches Recht.
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